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SG Hannover, 27.09.2010 - S 12 KN 1/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 58 EheG; § 59 EheG; § 60 EheG; Art 12 Nr 3 Abs 2 EheRG 1; § 243 SGB 6
Altersrente; bedürftig; Billigkeit; Dauerzustand; Ehe; Geschiedenenwitwenrente; Hinterbliebene; Scheidung; Unterhalt; Unterhaltsbeitrag; Versorgung; Witwenrente - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter - …
Auszug aus SG Hannover, 27.09.2010 - S 12 KN 1/08
Dabei ist es unerheblich, ob dabei als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand die Zeit ab Bezug der Altersrente oder die Jahresfrist vor dem Tod des Versicherten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R, Rn. 26 nach juris m. w. N.) zu Grunde gelegt wird; in beiden Fällen war das monatliche Einkommen etwa gleich hoch. - LSG Hamburg, 13.10.1999 - L 3 RA 10/98
Auszug aus SG Hannover, 27.09.2010 - S 12 KN 1/08
Dabei sind die unterschiedlichen Maßstäbe der §§ 58, 59 EheG - die einschlägig sind, wenn ein Ehegatte allein oder überwiegend für an der Scheidung schuldig erklärt worden ist - und § 60 EheG nicht erst bei der Höhe des gegebenenfalls zu gewährenden Unterhaltes, sondern vielmehr schon bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 1999 - L 3 RA 10/98, Rn. 37 nach juris).